Das Arbeitszeugnis ist das Kernstück jeder Bewerbung. Ein gutes Zeugnis kann Tür und Tor öffnen.
Eine schlechte Beurteilung hat schon manches Karriereende besiegelt.
Um einem Arbeitnehmer einen Neustart nicht unnötig zu erschweren, sind Arbeitgeber prinzipiell zu einer „wohlwollenden“ Leistungsbeurteilung verpflichtet.
Ist ein einfaches Arbeitszeugnis ausreichend?
Nach § 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das ist auch in Form eines sogenannten einfachen Arbeitszeugnisses möglich.
Dieses enthält lediglich Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers und gibt einen kurzen Überblick über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Im Unterschied zum qualifizierten Arbeitszeugnis sind im einfachen Zeugnis keine Angaben zu Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers zu finden. Es handelt sich hier eher um eine Arbeitsbestätigung als um ein „Zeugnis“.
Aber auch hier sind Stolpersteine denkbar:
Verstößt Ihr Zeugnis gegen eine oder mehrere dieser Bestimmungen? Akzeptieren Sie es auf keinen Fall klaglos. Konfrontieren Sie Ihren Vorgesetzten mit Ihrer Kritik, bringen Sie Korrekturvorschläge ein und wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
ACHTUNG
Verständlicherweise möchten sich Personalchefs einen möglichst umfassenden Überblick über Ihren potentiellen neuen Mitarbeiter bilden. Eine Leistungsbeurteilung wird somit in den meisten Fällen unvermeidlich sein. Dennoch gibt es Situationen, in denen sich der Empfänger durchaus mit einem einfachen Zeugnis zufrieden geben kann:
In allen anderen Fällen sollten Sie sich niemals mit einem einfachen Zeugnis zufriedengeben. § 109 Gewerbeordnung gibt Ihnen einen Rechtsanspruch auf eine Beurteilung, am besten setzen Sie Ihren Vorgesetzten von Anfang an über Ihren Wunsch in Kenntnis.
Die Schwäche des einfachen Arbeitszeugnisses besteht darin, dass Personalchefs hinter einer fehlenden Beurteilung in aller Regel schlechte Arbeitsleistungen oder, noch schlimmer, fragwürdiges Sozialverhalten wittern.
Bewerber mit einem einfachen Zeugnis sind den meisten Vorgesetzten daher suspekt und erhalten nur in den seltensten Fällen Gelegenheit, ihre Situation in einem Bewerbungsgespräch näher zu erläutern. So empfehlen viele Personalberater ihren Klienten, selbst in Konfliktsituationen mit dem Vorgesetzten auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu bestehen. Dies zeugt immerhin noch von Ihrer Ehrlichkeit und möglicherweise bewundert der Personaler sogar Ihren Mut.
Falls Sie also noch berufliche Pläne verwirklichen wollen, vermeiden Sie die Vorlage eines einfachen Arbeitszeugnisses unter allen Umständen.
Das Gesetz verpflichtet in jedem Fall zu einer „wohlwollenden“ Beurteilung, um dem ehemaligen Mitarbeiter die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht unnötig zu erschweren. Dadurch befindet sich der Arbeitgeber in einem Zielkonflikt: Er soll seinen Mitarbeiter wohlwollend, gleichzeitig aber auch wahrheitsgemäß bewerten.
Als Ausweg aus dieser Zwickmühle haben sich unter den Personalchefs codierte Formulierungen und versteckte Botschaften etabliert.
Falls Sie in Ihrem qualifizierten Arbeitszeugnis die Bemerkung „Frau Mustermann erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ lesen, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Vorgesetzter Sie als ausgezeichnete Mitarbeiterin in Erinnerung behält. Diese Beurteilung entspricht im Schulzeugnis der Note 1.
Auch der Abschlusssatz verdient Beachtung. Idealerweise endet Ihr Zeugnis mit der Bemerkung „Frau Mustermann verlässt uns auf eigenen Wunsch, wir bedauern Ihr Ausscheiden sehr. Wir bedanken uns für die stets sehr gute Mitarbeit und wünschen Ihr alles Gute.“
Weitere Beispiele für Arbeitszeugnisformulierungen
Muster GmbH
Erlenallee 4
12345 Musterstadt
Einfaches Arbeitszeugnis
Frau Ulrike Mustermann geboren am 18.3. 1971 in Berlin, war vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2016 als kaufmännische Sachbearbeiterin in unserem mittelständischen Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen:
Frau Mustermann verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und wünschen Ihr auf ihrem weiteren Berufs- und Lebensweg nur das Beste.
Musterstadt, 31.12.2019
Unterschrift Geschäftsführung
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